Die Vereinssatzung

Satzung vom 03. Dezember 1980 – geändert am 09.08.1982, 21.04.1986, 12.05.1987, 08.09.1987, 14.10.88, 14.04.1994, 23.05.2005 und 02.06.2015

§ 1

Der Verein führt den Namen „Kieler Squash Club e.V.“. Der Verein ist beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer 2806 in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Kiel.

§ 2

Zweck der Vereins ist die Förderung und Pflege des Squashspiels und die Schaffung der dazu erforderlichen
Spielmöglichkeiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat die Zusammenarbeit mit der für ihn in Frage kommenden Spitzenorganisation zu betreiben.

§ 3

Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Die passiven Mitglieder sind nicht
berechtigt am Training teilzunehmen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4

Beiträge und Gebühren, sowie ihre Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sindvon den Mitgliedern pünktlich zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt Beiträge und Gebühren ganz oderteilweise zu erlassen oder zu stunden.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich möglich. Es gilt das Datum des Poststempels. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte, doch bleiben seine finanziellen Verpflichtungen unberührt.

§ 6

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand im Sinne § 26 BGB.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Sportwart

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, der zweite Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dem Vorstand beratend zur Seite steht ein Beirat, dessen Mitglieder Pressewart und Schriftführer von der Mitgliederversammlung jeweils in dem Jahr nach der Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorstandes. Kommt es zu einer Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 7

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmann gewählt.

§ 8

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres statt. Sie findet außerdem statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder die Vorstandsmitglieder oder zehn Vereinsmitglieder es beantragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. Die Mitgliederhauptversammlung ist vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Squashcenter einzuberufen. Zwischen dem Aushang und der Hauptversammlung muss eine Frist von vierzehn Tagen liegen. Dem Vorstand bleibt es überlassen, die Mitglieder daneben durch Rundschreiben oder auf sonstige Weisen von der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

§ 9

Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder unter der Teilnahme des ersten oder zweiten Vorsitzenden erschienen sind. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung wegen ungenügender Zahl der erschienenen Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung (Aushang) ist darauf hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des betreffenden Organs zu unterzeichen ist.

§ 10

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 11

Für die Kassenrevision sind zwei Revisoren zu wählen, die bis zur ordentlichen Mitgliederhauptversammlung die Buch- und Kassenprüfung für das vergangene Jahr sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederhauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten haben.

§ 12

Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Gemeinwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 II der Satzung zu verwenden hat. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Gemeinwert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 13

Die Squash-Jugend des KSC führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Die Squash-Jugend wählt den Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt. Der KSC fördert die Kooperation zwischen Jugend- und Erwachsenenbereich.